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Die Anmeldung an der Grundschule

15 Monate vor der Einschulung erhalten die Eltern und Erziehungsberechtigten eine Einladung, um das Kind in der für den Schulbezirk zuständigen Grundschule anzumelden.

Die Schulpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das Kind bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollendet.

Bei Kindern, die zwischen dem 1. Juli und 1. Oktober das 6. Lebensjahr vollenden, können die Eltern von der Flexi-Regelung Gebrauch machen. D. h. sie erklären bis spätestens zum 1. Mai schriftlich gegenüber der Schule, dass sie die Einschulung um ein Jahr hinausschieben möchten.

Ebenso können die Eltern und Erziehungsberechtigten ihr Kind schon vor dem offiziellen Einschulungsalter als sogenanntes „Kann-Kind“ einschulen. In diesem Fall stellen die Eltern den Antrag auf Einschulung eines noch jüngeren Kindes bei der zuständigen Schule. Eine vorzeitige Einschulung kommt dann in Betracht, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der 1. Klasse zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.

Kinder, die keine Kita besuchen und deren Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht noch nicht ausreichen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung an einer schulischen Sprachfördermaßnahme teilzunehmen.